AR GVP 33/2021 Nr. 3816 Begleitete Kontakte (Art. 274 und 298 ZGB). Das Wesen bzw. das Ziel begleiteter Kontakte liegt nicht darin, den Widerstand des Kindes und/oder der Kindsmutter gegenüber angeordneten Kontakten zu überwinden. Urteil des Einzelrichters des Obergerichts, 21.06.2021, ERZ 21 18 Aus den Erwägungen: 2.4 In seinem Rechtsbegehren 3 verlangt der Gesuchsteller als Eventualantrag die Einrichtung eines begleite- ten Besuchsrechts. Dieses soll seiner Meinung nach gewährleisten, dass er mindestens zwei volle Tage pro Monat mit A. verbringen kann. Der Gesuchsteller verkennt das Wesen bzw. das Ziel begleiteter Kontakte. Solche sind anzuordnen, wenn die Ausübung des Besuchsrechts zwar dem Kindeswohl dient, unbegleitete Besuche jedoch eine Gefährdung be- inhalten (GISELA KILDE, Der persönliche Verkehr: Eltern-Kind-Dritte, 2015, Rz. 464; Urteil des Bundesgerichts 5A_654/2019 vom 14. Mai 2020 E. 3.1). Dies kann der Fall sein bei Vorwürfen des sexuellen Missbrauchs, bei konkreter Entführungsgefahr oder bei bisher völlig fehlendem Kontakt (PHILIPP MAIER, Aktuelles zu Eheschutz- massnahmen, Scheidungsgründen und Kinderbelangen, AJP 2008 S. 88). Darum geht es vorliegend aber glücklicherweise nicht. Auch begleitete Kontakte basieren darauf, dass das Kind vom hauptbetreuenden Eltern- teil zum Ort, wo die begleiteten Besuchsrechte durchgeführt werden, gebracht wird. Mit dem begleiteten Be- suchsrecht ist keinerlei Zwang gegenüber dem Kind und/oder dem hauptbetreuenden Elternteil verbunden, wie der Gesuchsteller anzunehmen scheint (vgl. zur vergleichbaren Situation in Deutschland DETTENBORN/W ALTER, Familienrechtspsychologie, 2. Aufl. 2015, S. 449 ff., insbesondere S. 449 unten und S. 455 Mitte). Nur die Zeit, die der Besuchsberechtigte und das Kind gemeinsam verbringen, steht unter Aufsicht, nicht aber der Transport zum Treffpunkt. Vorliegend scheitern die von der Vorinstanz angeordneten Kontakte am Widerstand des Kin- des und/oder der Kindsmutter. Damit stellen sich Fragen des Vollzugs der Kontakte. Dafür aber ist ein beson- deres Verfahren vorgesehen (Art. 338 ff. ZPO; vgl. bezüglich der Durchsetzung des persönlichen Verkehrs auch GISELA KILDE, a.a.O., Rz. 506 ff., und DETTENBORN/W ALTER, a.a.O., S. 274 ff.), das der Gesuchsteller vor- liegend nicht gewählt hat. Anzufügen ist, dass die Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts unzulässig ist, wenn es allein dazu dienen soll, die negative Einstellung der Mutter gegenüber dem Vater zu überwinden (SG GVP 1997 Nr. 28 S. 71). Seite 1/1