Angefügt sei, dass sich aus dem Urteil des Bundesgerichts 5A_754/2013 vom 4. Februar 2014 E. 2.3 ergibt, dass ein im Rahmen vorsorglicher Massnahmen - wozu etwa Eheschutzentscheide gehören - getroffener Entscheid über die Obhut nicht unter Art. 315 Abs. 3 ZPO und Art. 103 Abs. 2 lit. a BGG fällt. Vorliegend steht jedoch kein Massnahmenentscheid zur Diskussion, sondern die endgültige Regelung der Elternrechte. Es kommt somit mit Blick auf die vorliegende Fragestellung darauf an, in welchem Verfahren über die Obhut entschieden wird. Dies scheint NIKOLAS VON W ERDT (in: SEILER/VON W ERDT/GÜNGERICH/OBERHOLZER, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, N. 8 zu Art.