1005) des angefochtenen Urteils vorzeitig bewilligen, sofern es sich bei diesem Urteil um kein Gestaltungsurteil im Sinne von Art. 315 Abs. 3 ZPO handelt. Nach Art. 87 ZPO hat eine Gestaltungsklage die Begründung, Änderung oder Aufhebung eines bestimmten Rechts oder Rechtsverhältnisses zum Inhalt. Dieser Inhalt deckt sich mit demjenigen der Gestaltungsentscheide gemäss Art. 103 Abs. 2 lit a BGG (KATHRIN KLETT, Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 14 zu Art. 103 BGG; SEILER, a.a.O., Rz. 1035). Als Beispiele für Gestaltungsentscheide werden meist Vaterschafts- und Scheidungsurteile, sowie Entscheide über die Auflösung einer juristischen Person genannt (BEAT MATHYS, in: