Aus den Erwägungen: 5. a) A. ist der Auffassung, der angefochtene Entscheid komme bezüglich der Betreuung einem Gestaltungsurteil gleich. Die aufschiebende Wirkung könne deshalb nicht entzogen werden. S. hält dem entgegen, die Regelung der Betreuung sei kein Gestaltungsurteil, weil damit kein Rechtsverhältnis begründet oder abgeändert werde.