Die Gesuchstellerin hätte ihr Begehren beim Bundesgericht einreichen müssen. Die Zuständigkeit des Einzelrichters des Obergerichts ist deshalb zu verneinen und auf das Revisionsgesuch kann nicht eingetreten werden (Art. 59 und 60 ZPO). G. Die Prozessüberweisung an ein anderes Gericht ist in der ZPO nicht vorgesehen (Urteil des Bundesgerichts 4A_332/2015 vom 10. Februar 2016 E. 4.2). Seite 1/1