Wenn hingegen das Bundesgericht einen neuen Entscheid fällt oder die Beschwerde in Zivilsachen abweist, wird der kantonale Entscheid durch das bundesgerichtliche Erkenntnis ersetzt und es muss bei Vorliegen eines Revisionsgrundes - der nach Abschluss des bundesgerichtlichen Verfahrens entdeckt wird - das bundesgerichtliche Urteil revidiert werden (HERZOG, a.a.O., N. 12 zu Art. 328 ZPO). Dies muss jedenfalls dann gelten, wenn Tatfragen Gegenstand der Revision bilden, die vor Bundesgericht Teil des Streitgegenstandes waren (HERZOG, a.a.O., N. 12 zu Art.