Tritt das Bundesgericht auf eine Beschwerde nicht ein, bleibt der kantonale Entscheid bestehen, sodass letzterer nach Massgabe der ZPO in Revision zu ziehen ist (NICOLAS HERZOG, Basler Kommentar, ZPO, 3. Aufl. 2017, N. 14 zu Art. 328 ZPO; Urteil des Bundesgerichts 5F_9/2019 vom 20. August 2019 E. 1, mit weiteren Hinweisen). Wenn hingegen das Bundesgericht einen neuen Entscheid fällt oder die Beschwerde in Zivilsachen abweist, wird der kantonale Entscheid durch das bundesgerichtliche Erkenntnis ersetzt und es muss bei Vorliegen eines Revisionsgrundes - der nach Abschluss des bundesgerichtlichen Verfahrens entdeckt wird - das bundesgerichtliche Urteil revidiert werden (HERZOG, a.a.