AR GVP 32/2020 Nr. 3792 Revision. Jeweiliger [Stichwort Regeste]. Verfügung des Einzelrichters des Obergerichts, 24.08.2020, ERZ 20 34 Aus den Erwägungen: E. Nach Art. 328 ff. ZPO kann die Revision von Entscheiden kantonaler Instanzen verlangt werden. Art. 121 ff. BGG regelt die Revision von Entscheiden des Bundesgerichts. Es stellt sich die Frage nach dem Anwendungsbereich dieser beiden Bestimmungen.