{"Signatur": "AR_OG_008", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_OG_008_ERZ-20-34-ARGVP-2020_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Gerichtsentscheide/2020/OG-20200824-ERZ-20-34-20210901-ARGVP-2020-3792.pdf", "Checksum": "33eb15ff2eacd2b740885dc8e498d324"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ERZ-20-34 ARGVP 2020 3792"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht Einzelrichter ERZ-20-34 ARGVP 2020 3792"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "OG"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AR GVP 32/2020 Nr. 3792 \nRevision. Jeweiliger [Stichwort Regeste]. \nVerfügung des Einzelrichters des Obergerichts, 24.08.2020, ERZ 20 34 \nAus den Erwägungen: \nE. Nach Art. 328 ff. ZPO kann die Revision von Entscheiden kantonaler Instanzen verlangt werden. Art. 121 ff. \nBGG regelt die Revision von Entscheiden des Bundesgerichts. Es stellt sich die Frage nach dem Anwendungs-\nbereich dieser beiden Bestimmungen.  \n \nTritt das Bundesgericht auf eine Beschwerde nicht ein, bleibt der kantonale Entschei"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:36:42", "Checksum": "625b070eefc1950258759e1f4a65b9d3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Obergericht Einzelrichter ERZ-20-34 ARGVP 2020 3792\nRegeste:\nAR GVP 32/2020 Nr. 3792 \nRevision. Jeweiliger [Stichwort Regeste]. \nVerfügung des Einzelrichters des Obergerichts, 24.08.2020, ERZ 20 34 \nAus den Erwägungen: \nE. Nach Art. 328 ff. ZPO kann die Revision von Entscheiden kantonaler Instanzen verlangt werden. Art. 121 ff. \nBGG regelt die Revision von Entscheiden des Bundesgerichts. Es stellt sich die Frage nach dem Anwendungs-\nbereich dieser beiden Bestimmungen.  \n \nTritt das Bundesgericht auf eine Beschwerde nicht ein, bleibt der kantonale Entschei\n\nAR GVP 32/2020 Nr. 3792\n\nRevision. Jeweiliger [Stichwort Regeste].\n\nVerfügung des Einzelrichters des Obergerichts, 24.08.2020, ERZ 20 34\n\nAus den Erwägungen:\nE. Nach Art. 328 ff. ZPO kann die Revision von Entscheiden kantonaler Instanzen verlangt werden. Art. 121 ff.\nBGG regelt die Revision von Entscheiden des Bundesgerichts. Es stellt sich die Frage nach dem Anwendungsbereich dieser beiden Bestimmungen.\n\nTritt das Bundesgericht auf eine Beschwerde nicht ein, bleibt der kantonale Entscheid bestehen, sodass letzterer nach Massgabe der ZPO in Revision zu ziehen ist (NICOLAS HERZOG, Basler Kommentar, ZPO, 3. Aufl.\n2017, N. 14 zu Art. 328 ZPO; Urteil des Bundesgerichts 5F_9/2019 vom 20. August 2019 E. 1, mit weiteren\nHinweisen). Wenn hingegen das Bundesgericht einen neuen Entscheid fällt oder die Beschwerde in Zivilsachen abweist, wird der kantonale Entscheid durch das bundesgerichtliche Erkenntnis ersetzt und es muss bei\nVorliegen eines Revisionsgrundes - der nach Abschluss des bundesgerichtlichen Verfahrens entdeckt wird -\ndas bundesgerichtliche Urteil revidiert werden (HERZOG, a.a.O., N. 12 zu Art. 328 ZPO). Dies muss jedenfalls\ndann gelten, wenn Tatfragen Gegenstand der Revision bilden, die vor Bundesgericht Teil des Streitgegenstandes waren (HERZOG, a.a.O., N. 12 zu Art. 328 ZPO). In konstanter Rechtsprechung hat das Bundesgericht die\nRevision auch in Fällen zugelassen, in denen es an den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt gebunden war (BGE 134 III 669 E. 2.2 = Pr 98 Nr. 57; 107 Ia 187 E. 1b; Urteil des Bundesgerichts 8F_1/2019 vom\n17. Juli 2019 E. 1.2). Die Mehrheit der Lehre folgt dieser Rechtsprechung (HERZOG, a.a.O., N. 13 zu Art. 328\nZPO, mit Hinweisen; SEILER/VON W ERDT/GÜNGERICH/OBERHOLZER, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, N. 13\nzu Art. 123 BGG; a.M. ELISABETH ESCHER, Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 6 zu\nArt. 123 BGG).\n\nF. Das Bundesgericht hat vorliegend in seinem Urteil vom 15. Juni 2020 die Beschwerde in Zivilsachen abgewiesen. Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens bildete insbesondere die Frage der Aktionärsstellung\ndes Gesuchsgegners. In ihrem Revisionsbegehren reicht die Gesuchstellerin zu dieser Frage neue Urkunden\nein, die ihr erst vor wenigen Tagen zugegangen seien. Nach den Ausführungen oben unter Erwägung E. steht\ndie Revision nach Art. 328 ff. ZPO nicht zur Verfügung. Die Gesuchstellerin hätte ihr Begehren beim Bundesgericht einreichen müssen. Die Zuständigkeit des Einzelrichters des Obergerichts ist deshalb zu verneinen und\nauf das Revisionsgesuch kann nicht eingetreten werden (Art. 59 und 60 ZPO).\n\nG. Die Prozessüberweisung an ein anderes Gericht ist in der ZPO nicht vorgesehen (Urteil des Bundesgerichts\n4A_332/2015 vom 10. Februar 2016 E. 4.2).\n\nSeite 1/1\n"}