AR GVP 32/2020 Nr. 3792 Revision. Jeweiliger [Stichwort Regeste]. Verfügung des Einzelrichters des Obergerichts, 24.08.2020, ERZ 20 34 Aus den Erwägungen: E. Nach Art. 328 ff. ZPO kann die Revision von Entscheiden kantonaler Instanzen verlangt werden. Art. 121 ff. BGG regelt die Revision von Entscheiden des Bundesgerichts. Es stellt sich die Frage nach dem Anwendungs- bereich dieser beiden Bestimmungen. Tritt das Bundesgericht auf eine Beschwerde nicht ein, bleibt der kantonale Entscheid bestehen, sodass letzte- rer nach Massgabe der ZPO in Revision zu ziehen ist (NICOLAS HERZOG, Basler Kommentar, ZPO, 3. Aufl. 2017, N. 14 zu Art. 328 ZPO; Urteil des Bundesgerichts 5F_9/2019 vom 20. August 2019 E. 1, mit weiteren Hinweisen). Wenn hingegen das Bundesgericht einen neuen Entscheid fällt oder die Beschwerde in Zivilsa- chen abweist, wird der kantonale Entscheid durch das bundesgerichtliche Erkenntnis ersetzt und es muss bei Vorliegen eines Revisionsgrundes - der nach Abschluss des bundesgerichtlichen Verfahrens entdeckt wird - das bundesgerichtliche Urteil revidiert werden (HERZOG, a.a.O., N. 12 zu Art. 328 ZPO). Dies muss jedenfalls dann gelten, wenn Tatfragen Gegenstand der Revision bilden, die vor Bundesgericht Teil des Streitgegenstan- des waren (HERZOG, a.a.O., N. 12 zu Art. 328 ZPO). In konstanter Rechtsprechung hat das Bundesgericht die Revision auch in Fällen zugelassen, in denen es an den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt gebun- den war (BGE 134 III 669 E. 2.2 = Pr 98 Nr. 57; 107 Ia 187 E. 1b; Urteil des Bundesgerichts 8F_1/2019 vom 17. Juli 2019 E. 1.2). Die Mehrheit der Lehre folgt dieser Rechtsprechung (HERZOG, a.a.O., N. 13 zu Art. 328 ZPO, mit Hinweisen; SEILER/VON W ERDT/GÜNGERICH/OBERHOLZER, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, N. 13 zu Art. 123 BGG; a.M. ELISABETH ESCHER, Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 6 zu Art. 123 BGG). F. Das Bundesgericht hat vorliegend in seinem Urteil vom 15. Juni 2020 die Beschwerde in Zivilsachen abge- wiesen. Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens bildete insbesondere die Frage der Aktionärsstellung des Gesuchsgegners. In ihrem Revisionsbegehren reicht die Gesuchstellerin zu dieser Frage neue Urkunden ein, die ihr erst vor wenigen Tagen zugegangen seien. Nach den Ausführungen oben unter Erwägung E. steht die Revision nach Art. 328 ff. ZPO nicht zur Verfügung. Die Gesuchstellerin hätte ihr Begehren beim Bundes- gericht einreichen müssen. Die Zuständigkeit des Einzelrichters des Obergerichts ist deshalb zu verneinen und auf das Revisionsgesuch kann nicht eingetreten werden (Art. 59 und 60 ZPO). G. Die Prozessüberweisung an ein anderes Gericht ist in der ZPO nicht vorgesehen (Urteil des Bundesgerichts 4A_332/2015 vom 10. Februar 2016 E. 4.2). Seite 1/1