7. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1'350.-- werden der Berufungsklägerin auferlegt, unter Verrechnung mit einem Teil des von ihr geleisteten Vorschuss von Fr. 1'800.--. Der Mehrbetrag des Vorschusses von Fr. 450.-- wird auf den Kostenanteil der Berufungsklägerin im erstinstanzlichen Verfahren angerechnet. 8. Für das Verfahren vor Kantonsgericht werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 9. Die Berufungsklägerin wird verpflichtet, dem Berufungsbeklagten für das Verfahren vor Obergericht eine Parteientschädigung von Fr. 4'032.30 zu bezahlen.