Seite 36 Die Erziehungsgutschriften werden den Parteien je hälftig angerechnet. Es erfolgt keine Anpassung der Unterhaltsbeiträge an Veränderungen der Lebenskosten. 4. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird Dispositiv-Ziffer 6 des Entscheids des Einzelrichters des Kantonsgerichts FE3 20 1 vom 14. Juli 2020 aufgehoben und durch folgende Regelung ersetzt.