2. In Abweisung der Berufung werden die Dispositiv-Ziffern 2, 3 und 4 des Entscheids des Einzelrichters des Kantonsgerichts FE3 20 1 vom 14. Juli 2020 bestätigt. 3. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird Dispositiv-Ziffer 5 des Entscheids des Einzelrichters des Kantonsgerichts FE3 20 1 vom 14. Juli 2020 aufgehoben und durch folgende Regelung ersetzt. Der Vater hat den Unterhalt der Kinder folgende Beiträge zu bezahlen: