Seite 34 Abs. 1 AT). Dazu kommt der Ersatz der Barauslagen, derer Höhe praxisgemäss auf pauschal 4% festgesetzt wird. Unter Miteinbezug der Mehrwertsteuer ergibt sich ein gesamter Entschädigungsanspruch von Fr. 4'032.30. Seite 35 Demnach erkennt der Einzelrichter des Obergerichts: 1. Es wird Vormerk genommen, dass der Entscheid des Einzelrichters des Kantonsgerichts FE3 20 1 vom 14. Juli 2020 in den Dispositiv-Ziffern 1, 3 und 7 nicht angefochten worden und damit in Rechtskraft erwachsen ist.