4.4 Zu ersetzen hat die Berufungsklägerin dem Berufungsbeklagten die Kosten des Anwalts (Art. 95 Abs. 3 lit. b, Art. 122 Abs. 1 lit. d ZPO). Massgeblich ist nach Art. 105 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 96 ZPO der ausserrhodische Anwaltstarif (AT, bGS 145.53). RA BB. hat keine Kostennote eingereicht. In einem solchen Fall ist die Entschädigung nach Ermessen festzusetzen (Art. 4 Abs. 2 AT). In familienrechtlichen Verfahren kann das Honorar nach Zeitaufwand bemessen werden (Art. 13 Abs. 2 AT). Auszugehen ist von einem Aufwand von 18 Stunden. Dies führt zu einem Honorar von Fr. 3'600.-- (Art. 19