Vor Obergericht hingegen ist nach Art. 106 ZPO ein grossmehrheitliches Unterliegen anzunehmen, auch wenn bezüglich der Kinderunterhaltsbeiträge Anpassungen erfolgten, die zu höheren Kinderunterhaltsbeiträgen führten. Diese Anpassungen erfolgten im Rahmen des richterlichen Ermessens. Somit sind die Kosten der Vorinstanz den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Berufungsklägerin alleine zu tragen.