4.2 Es besteht ein enger Zusammenhang zwischen der Obhuts- und Unterhaltsregelung. Es ist nicht angebracht, die Anträge zur Obhut und zum Unterhalt für sich alleine zu betrachten und das Mass des Obsiegens und Unterliegens getrennt zu prüfen. Die Berufungsklägerin ist mit ihren Anträgen hinsichtlich der alleinigen Obhut vor beiden Instanzen vollständig unterlegen. Vor der ersten Instanz ist im Rahmen von Art. 107 ZPO trotzdem auf eine hälftige Kostenteilung zu erkennen, weil der Standpunkt der Berufungsklägerin nicht gerade aussichtslos gewesen ist. Vor Obergericht hingegen ist nach Art.