3.6 Hinsichtlich der Angaben gemäss Art. 301a ZPO ist auf die beigelegten Tabellen und deren Zusammenfassungen in den vorstehenden Erwägungen zu verweisen. Anzufügen ist, dass gemäss herrschender Lehre und Praxis keine Anpassung der Unterhaltsbeiträge an Veränderungen der Lebenskosten erfolgt (JANN SIX, a.a.O., Rz. 2.181, mit weiteren Hinweisen). 4. Prozesskosten