Vom Überschuss des Berufungsbeklagten von Fr. 1'888.-- ist ihm sein Anteil von Fr. 69.-- am Gesamtüberschuss zu belassen. Vom Rest hat er Leistungen für die Kinder von Fr. 1'798.-- zu erbringen. Es verbleiben Fr. 20.--. In dieser Höhe besteht ein Unterhaltsanspruch der Berufungsklägerin.