- E. hat einen Barbedarf von Fr. 854.--. Dazu kommt der Anteil am Überschuss von Fr. 34.--, was zu einem wirtschaftlichen Unterhaltsanspruch von Fr. 888.-- führt. Die Berufungsklägerin hat davon Fr. 313.--, der Berufungsbeklagte Fr. 575.-- zu tragen. Seite 32 Beim Berufungsbeklagten fallen im Zuge der Betreuung unmittelbare Kosten im Betrag von Fr. 348.-- an. Er hat der Berufungsklägerin folglich für E. noch Fr. 228.-- auszugleichen.