- D. hat einen Barbedarf von Fr. 911.--. Dazu kommt der Anteil am Überschuss von Fr. 34.--, was zu einem wirtschaftlichen Unterhaltsanspruch von Fr. 945.-- führt. Die Berufungsklägerin hat davon Fr. 333.--, der Berufungsbeklagte Fr. 612.-- zu tragen. Beim Berufungsbeklagten fallen im Zuge der Betreuung unmittelbare Kosten im Betrag von Fr. 406.-- an. Er hat der Berufungsklägerin folglich für D. noch Fr. 207.-- auszugleichen. - E. hat einen Barbedarf von Fr. 854.--.