- C. hat einen Barbedarf von Fr. 909.--. Dazu kommt der Anteil am Überschuss von Fr. 34.--, was zu einem wirtschaftlichen Unterhaltsanspruch von Fr. 943.-- führt. Die Berufungsklägerin hat davon Fr. 333.--, der Berufungsbeklagte Fr. 611.-- zu tragen. Beim Berufungsbeklagten fallen im Zuge der Betreuung unmittelbare Kosten im Betrag von Fr. 532.-- an. Er hat der Berufungsklägerin folglich für C. noch Fr. 78.-- auszugleichen. - D. hat einen Barbedarf von Fr. 911.--.