Seite 31 Vom Überschuss des Berufungsbeklagten von Fr. 1'886.-- ist ihm sein Anteil von Fr. 121.-- am Gesamtüberschuss zu belassen. Vom Rest hat er Leistungen für die Kinder von Fr. 1'728.-- zu erbringen. Es verbleiben Fr. 36.-- (mit Rundung). In dieser Höhe besteht ein Unterhaltsanspruch der Berufungsklägerin. 3.4.5 ab 1. August 2021 (Tabelle E)