- E. hat einen Barbedarf von Fr. 654.--. Dazu kommt der Anteil am Überschuss von Fr. 61.--, was zu einem wirtschaftlichen Unterhaltsanspruch von Fr. 715.-- führt. Die Berufungsklägerin hat davon Fr. 250.--, der Berufungsbeklagte Fr. 465.-- zu tragen. Beim Berufungsbeklagten fallen im Zuge der Betreuung unmittelbare Kosten im Betrag von Fr. 269.-- an. Er hat der Berufungsklägerin folglich für E. noch Fr. 195.-- auszugleichen.