- D. hat einen Barbedarf von Fr. 912.--. Dazu kommt der Anteil am Überschuss von Fr. 61.--, was zu einem wirtschaftlichen Unterhaltsanspruch von Fr. 973.-- führt. Die Berufungsklägerin hat davon Fr. 340.--, der Berufungsbeklagte Fr. 632.-- zu tragen. Beim Berufungsbeklagten fallen im Zuge der Betreuung unmittelbare Kosten im Betrag von Fr. 417.-- an. Er hat der Berufungsklägerin folglich für D. noch Fr. 215.-- auszugleichen. - E. hat einen Barbedarf von Fr. 654.--.