- C. hat einen Barbedarf von Fr. 909.--. Dazu kommt der Anteil am Überschuss von Fr. 61.--, was zu einem wirtschaftlichen Unterhaltsanspruch von Fr. 970.-- führt. Die Berufungsklägerin hat davon Fr. 339.--, der Berufungsbeklagte Fr. 630.-- zu tragen. Beim Berufungsbeklagten fallen im Zuge der Betreuung unmittelbare Kosten im Betrag von Fr. 549.-- an. Er hat der Berufungsklägerin folglich für C. noch Fr. 81.-- auszugleichen. - D. hat einen Barbedarf von Fr. 912.--.