Der Barbedarf der Kinder ist von den Eltern aufgrund der insgesamt etwa hälftigen Betreuung im Verhältnis ihrer Einkommensüberschüsse zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019 E. 5.4.3). Die Berufungsklägerin hat einen Einkommensüberschuss von Fr. 1'015.--, der Berufungsbeklagte von Fr. 1'886.--. Die Berufungsklägerin hat entsprechend 35.0% und der Berufungsbeklagte 65.0% des Barbedarfs der Kinder zu decken. Der nach Deckung der Kinderkosten verbleibende Gesamtüberschuss von Fr. 425.-- ist nach der Methode der Grossen und kleinen Köpfe auf die Beteiligten aufzuteilen.