Der Barbedarf der Kinder ist allein vom Vater zu tragen, weil nur er einen Überschuss aufweist. - C. hat einen Barbedarf von Fr. 908.--. Diesen hat der Berufungsbeklagte zu tragen. Beim Berufungsbeklagten fallen im Zuge der Betreuung unmittelbare Kosten im Betrag von Fr. 510.-- an. Er hat der Berufungsklägerin folglich für C. noch Fr. 398.-- auszugleichen. - D. hat einen Barbedarf von Fr. 909.--. Diesen hat der Berufungsbeklagte zu tragen. Beim Berufungsbeklagten fallen im Zuge der Betreuung unmittelbare Kosten im Betrag von Fr. 390.-- an. Er hat der Berufungsklägerin folglich für D. noch Fr. 519.-- auszugleichen.