Somit sind der Berufungsklägerin von den Fr. 281.-- 3% oder Fr. 9.-- anzurechnen (die auf sie entfallenden Steuern von Fr. 25.-- entsprechen einem Anteil von 3% an den gesamten Steuern von Fr. 785.--). Beim Berufungsbeklagten sind es Fr. 268.-- und bei den Kindern Fr. 1.-- (C. und E.) bzw. Fr. 2.-- (D.; mit Rundungen).