-653 Total 9931 10435 -504 Unter Miteinbezug der Steuern resultiert ein Manko von Fr. 504.--. In einem solchen Fall sind die vorerst die Steuern auf der Seite zu lassen (BGE 140 III 337 E. 4; Die Steuern gehören zum familienrechtlichen Grundbedarf, nicht aber zum betreibungsrechtlichen Existenzminimum: Urteil des Bundesgerichts 5A_311/2019 vom 11. November 2020 E. 7.2, zur Publikation vorgesehen). Abzustellen ist somit vorerst auf die Werte gemäss der Tabelle C2.