Der Berufungsbeklagte hat von seinem Überschuss von Fr. 2'620.-- Leistungen für die Kinder von Fr. 2'508.-- zu erbringen. Es verbleiben Fr. 112.--. In dieser Höhe ist das Manko der Berufungsklägerin zu decken. Die Fr. 112.-- stellen Betreuungsunterhalt dar (Urteil des Bundesgerichts 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019 E. 5.4.3) und werden beim jüngsten Kind angerechnet.