Er hat der Berufungsklägerin folglich für D. noch Fr. 532.-- auszugleichen. - E. hat einen Barbedarf von Fr. 664.--. Diesen hat der Berufungsbeklagte zu tragen. Beim Berufungsbeklagten fallen im Zuge der Betreuung unmittelbare Kosten im Betrag von Fr. 242.-- an. Er hat der Berufungsklägerin folglich für E. noch Fr. 422.-- auszugleichen.