Somit sind der Berufungsklägerin von den Fr. 56.-- geschuldeten Steuern Fr. 13.-- anzurechnen (entsprechend ihrem Anteil von 7% an den gesamten Steuern von Fr. 805.--). Beim Berufungsbeklagten sind es Fr. 162.-- und bei den Kindern je Fr. 2.-- (mit Rundungen).