Die Berufungsklägerin hat davon Fr. 171.--, der Berufungsbeklagte Fr. 553.-- zu tragen. Beim Berufungsbeklagten fallen im Zuge der Betreuung unmittelbare Kosten im Betrag von Fr. 283.-- an. Er hat der Berufungsklägerin folglich für E. noch Fr. 270.-- auszugleichen.