Dazu kommt der Anteil am Überschuss von Fr. 27.--, was zu einem wirtschaftlichen Unterhaltsanspruch von Fr. 981.-- führt. Die Berufungsklägerin hat davon Fr. 232--, der Berufungsbeklagte Fr. 749.-- zu tragen. Beim Berufungsbeklagten fallen im Zuge der Betreuung unmittelbare Kosten im Betrag von Fr. 429.-- an. Er hat der Berufungsklägerin folglich für D. noch Fr. 320.-- auszugleichen. - E. hat einen Barbedarf von Fr. 697.--. Dazu kommt der Anteil am Überschuss von Fr. 27.--, was zu einem wirtschaftlichen Unterhaltsanspruch von Fr. 724.-- führt. Die Berufungsklägerin hat davon Fr. 171.--, der Berufungsbeklagte Fr. 553.-- zu tragen.