- C. hat einen Barbedarf von Fr. 951.--. Dazu kommt der Anteil am Überschuss von Fr. 27.--, was zu einem wirtschaftlichen Unterhaltsanspruch von Fr. 978.-- führt. Die Berufungsklägerin hat davon Fr. 231.--, der Berufungsbeklagte Fr. 747.-- zu tragen. Beim Berufungsbeklagten fallen im Zuge der Betreuung unmittelbare Kosten im Betrag von Fr. 555.-- an. Er hat der Berufungsklägerin folglich für C. noch Fr. 192.-- auszugleichen. - D. hat einen Barbedarf von Fr. 954.--. Dazu kommt der Anteil am Überschuss von Fr. 27.--, was zu einem wirtschaftlichen Unterhaltsanspruch von Fr. 981.-- führt.