Seite 25 kommensüberschuss von Fr. 661.--, der Berufungsbeklagte von Fr. 2'132.--. Die Berufungsklägerin hat entsprechend 23.7% und der Berufungsbeklagte 76.3% des Barbedarfs der Kinder zu decken. Der nach Deckung der Kinderkosten verbleibende Gesamtüberschuss von Fr. 191.-- ist nach der Methode der Grossen und kleinen Köpfe auf die Beteiligten aufzuteilen (vgl. oben Erwägung 3.1).