Die Wohnkostenanteile der Kinder hat die Vorinstanz nach der Methode der grossen und kleinen Köpfe festgelegt. Bei zwei Kindern führt dies zu einem Anteil der Kinder an den Wohnkosten von 50%, was vom Bundesgericht als zu hoch bezeichnet worden ist (Urteil 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019 E. 5.3.5). Bei drei Kindern wird nach dieser Methode der Wert von 50% überschritten, was vermieden werden sollte (Empfehlungen der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts Aargau zur Bemessung von