3.3.6 Die übrigen Bedarfsposten gemäss der Berechnung der Vorinstanz wurden nicht beanstandet. Die von der Vorinstanz diesbezüglich eingesetzten Beträge können grossmehrheitlich übernommen werden. Ebenfalls übernommen werden die Quantifizierungen der Betreuungsanteile (dazu Erwägung 4.3 des angefochtenen Entscheids; vgl. oben Erwägung 2.5 und generell zur Bestimmung der Betreuungsanteile PHILIPP MAIER, a.a.O., S. 333 unter dem Titel "Naturalunterhalt").