Bei der Berufungsklägerin gelangt, wie oben bereits erwähnt, der Verheiratetentarif mit Kindern, beim Berufungsbeklagten der Alleinstehendentarif zur Anwendung. Abgestellt wurde auf den Steuersatz der Gemeinde G. und bei beiden Parteien auf die Kirchensteuer für katholische Steuerpflichtige.