d) Die Berechnung der Steuerbelastung der Parteien durch die Berufungsklägerin beruht auf der Zuteilung der Obhut an einen Elternteil allein. Bei dieser Regelung der Obhut kann der Pflichtige die Unterhaltsbeiträge in Abzug bringen. Im Gegenzug sind die Unterhaltsbeiträge vom Empfänger zu versteuern. Bei der vorliegend festgelegten alternierenden Obhut gilt dies nur für den Unterhalt, der dem anderen Elternteil periodisch bezahlt wird. Die direkt bezahlten Kinderkosten (unmittelbare Kosten) sind nicht abzugsfähig. Folge ist eine bedeutend geringere Steuerbelastung des Elternteils, der Unterhaltsbeiträge erhält. Darauf hat schon DANIEL BÄHLER (a.a.