Seitens der Berufungsklägerin ist ein Vermögen aus Aktenbesitz von Fr. 394'000.-- (gemäss der Steuererklärung 2018, vorinstanzliches act. 3/6) zu versteuern. Im Trennungsjahr werden die Unterhaltsbeiträge in der effektiven Höhe besteuert. Die Sozialabzüge dagegen beziehen sich auf den Stichtag und werden in voller Höhe vorgenommen (DANIEL BÄHLER, Familienunterhalt und Steuern, in: Jungo/Fountoulakis, Familienvermögensrecht: berufliche Vorsorge - Güterrecht - Unterhalt, 2016, S. 127).