vgl. Art. 36 Abs. 2 und 2bis des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer, DBG, SR 642.11) unteilbar ist (im Gegensatz zum Kinderabzug) und nur von einem Elternteil geltend gemacht werden kann, und zwar von demjenigen, welcher die Unterhaltsbeiträge erhält (Kreisschreiben Nr. 30 der Eidgenössischen Steuerverwaltung [Ziffern 10.2 und 13.4.2]; Urteil des Verwaltungsgerichts Aargau vom 27. Januar 2020, in: StE 2020 B29.3 Nr. 54, mit weiteren Hinweisen, insbesondere auf BGE 133 II 305 E. 8.4). Vorliegend ist dies die Berufungsklägerin. Beim Berufungsbeklagten kommt der Alleinstehendentarif (Art. 39 Abs. 1 lit. b StG) zur Anwendung.