3.3.3 Sodann hat die Berufungsklägerin die ihr angerechneten Arbeitsaufwendungen kritisiert. Die Vorinstanz hat den Ansatz von Fr. 10.-- für auswärtige Verpflegung ab Januar 2021 nur an 3 Tagen pro Woche berechnet. Die Berufungsklägerin ist der Ansicht, es müssten 4 Tage sein (act. 1 S. 10 unten). Der Berufungsbeklagte weist darauf hin, dass ein 70%- Seite 21 Pensum 3,5 Arbeitstagen entspreche und somit nur an 3 Tagen auswärts zu essen sei. Dem ist nichts beizufügen.