b) Der Berufungsbeklagte hat seiner Berufungsantwort eine Aufstellung seiner Arbeitgeberin über die Löhne von Januar bis Juli 2020 beigelegt (act. 11/4). Es ist ersichtlich, dass der Netto-Lohn Fr. 6'474.45 (vgl. Zeile "Lohnart 8000"; mit Kinderzulagen) betragen hat. Nach Abzug der Kinderzulagen von Fr. 690.-- entspricht dies dem von der Vorinstanz angenommen Wert von Fr. 5'784.--. Dazu kommt der Anteil des 13. Monatslohnes, was zu einem Betrag von Fr. 6'266.-- netto pro Monat führt (ohne Kinderzulagen). Damit erweist sich die Berechnung der Vorinstanz, die vom Berufungsbeklagten anerkannt worden ist (act. 10 S. 10 unten), als richtig.