O., Rz. 2.156; Urteil des Bundesgerichts 5A_125/2019 vom 9. September 2019 E. 5.3, in: FamPra 2020 S. 217 ff.; vgl. generell zum Vermögensverzehr das Urteil des Bundesgerichts 5A_582/2018 und 5A_588/2018 vom 1. Juli 2021 E. 6.1). 3.3.2 Umstritten sind auch die Einkünfte des Berufungsbeklagten: a) Die Vorinstanz hat dem Berufungsbeklagten für das Jahr 2019 ein monatliches Einkommen von netto Fr. 6'493.-- (ohne Kinderzulagen) und ab 1. Januar 2020 ein solches von Fr. 6'266.-- angerechnet. Die Berufungsklägerin anerkennt den Wert für das Jahr 2019 (act. 1 S. 12 unten), verlangt jedoch ab Januar 2020 die Berücksichtigung von Fr. 6'720.--.