2014, Rz. 2.155; vgl. auch BGE 117 III 16; anderer Meinung: Obergericht Schaffhausen, Entscheid vom 2. Dezember 1999, in: AB SH 1999 S. 85 ff.), weshalb kein Raum für einen hypothetischen Vermögensertrag besteht. Für 2019 ist somit von einem Vermögensertrag von (Fr. 10'800.-- : 12 =) Fr. 840.-- auszugehen. Ab 2020 ist kein Vermögensertrag mehr anzurechnen. Von der Berufungsklägerin ist keine Anzehrung des Vermögens (etwa durch den Verkauf ihrer Wertschriften) zu verlangen, weil das betreibungsrechtliche Existenzminimum der Familie in allen Phasen gedeckt ist (vgl. JANN SIX, a.a.O., Rz. 2.156;