Seite 20 vorinstanzliches act. 30). Der Verwaltungsrat der H. AG hat am 5. Mai 2020 beschlossen, in den Jahren 2020 bis 2022 keine Dividende auszuschütten (act. 2/4). An diesem Beschluss war die Berufungsklägerin nicht beteiligt und er betrifft nicht nur sie, sondern auch die anderen Aktionäre. Zwar besteht eine zeitliche Nähe des Beschlusses zur Verhandlung vor der ersten Instanz, dies genügt aber nicht, um ihn als unbeachtlich einzustufen. Anzurechnen sind nur tatsächlich erzielte Vermögenserträge (JANN SIX, Eheschutz, 2. Aufl. 2014, Rz. 2.155;