c) Die Berufungsklägerin hat nachgewiesen, dass es ihr tatsächlich nicht möglich ist, ihr Pensum beim Verein I. von 50% auf 70% zu erhöhen (vgl. act. 8/8). Hingegen ist es angesichts der von der Vorinstanz (angefochtener Entscheid, S. 13 unten) und vom Berufungsbeklagten (act. 11/2) erwähnten Stellenangebote für Sozialpädagogen möglich, eine andere Stelle mit einem höheren Pensum zu finden. Ein Wechsel in eine andere Stelle ist ihr zumutbar, wie die Vorinstanz richtigerweise festgestellt hat. Auf die entsprechenden Ausführungen (angefochtener Entscheid, S. 13 unten) wird an dieser Stelle verwiesen.