Der Berufungsbeklagte geht von der Zumutbarkeit der Stellenaufstockung aus. Hinsichtlich des Verzichts auf die Ausschüttung von Dividenden sei davon auszugehen, dass der Verzicht nur erfolgt sei, damit das Einkommen der Berufungsklägerin für die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge tiefer ausfalle. Es sei deshalb zu Recht auf den Durchschnitt der letzten 5 Jahre abgestellt worden. Umstritten sind somit die Erwerbseinkünfte der Berufungsklägerin ab Januar 2021 sowie die Dividendenausschüttungen der H. AG ab Januar 2020.